Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 188/81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB §§ 1603, 1612a; ZPO §§ 641l, 641q
Unterhalt unter Verwandten; Anspruch des minderjährigen Kindes auf Unterhalt; Regelung des Kindesunterhalts durch Vereinbarung der Eltern; Anpassung dieses Unterhaltstitels im Vereinfachten Verfahren; Kindergeld als anrechenbares Einkommen. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 734
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.10.1980 - IVb ZR 533/80
Errechnung des Regelunterhalts
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 188/81
Auf diese Bedarfssätze ist das von der Mutter der Beklagten bezogene Kindergeld zur Hälfte anzurechnen (vgl. BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284).Der Zählkindervorteil, den der Kläger genießt, steht der Anrechnung nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 347 = BGHF 2, 437).
Ob in einem solchen Mangelfall entgegen der Regel das von dem Kläger bezogene Kindergeld als zusätzliches Einkommen des Klägers zu berücksichtigen und ganz oder teilweise in die Verteilung einzubeziehen ist (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196 mwN), wie das Amtsgericht offenbar angenommen hat, bedarf in dem Verfahren über die Prozeßkostenhilfe keiner abschließenden Entscheidung; in dieser bisher nicht höchstrichterlich geklärten Frage kann vielmehr die dem Kläger günstigste Auffassung zugrunde gelegt werden, wonach das Kindergeld die Unterhaltslast des Verpflichteten erleichtern, aber nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes erhöhen soll (vgl. BGHZ 70, 151 = FamRZ 1978, 177 ff), und ein Zählkindervorteil demjenigen Elternteil verbleiben soll, der auch die größere Unterhaltslast trägt (vgl. BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 347 = BGHF 2, 437).
- BGH, 28.01.1981 - IVb ZR 573/80
Haftung der Eltern für Kindesunterhalt; Inanspruchnahme des betreuenden …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 188/81
Der Zählkindervorteil, den der Kläger genießt, steht der Anrechnung nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 347 = BGHF 2, 437).Ob in einem solchen Mangelfall entgegen der Regel das von dem Kläger bezogene Kindergeld als zusätzliches Einkommen des Klägers zu berücksichtigen und ganz oder teilweise in die Verteilung einzubeziehen ist (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196 mwN), wie das Amtsgericht offenbar angenommen hat, bedarf in dem Verfahren über die Prozeßkostenhilfe keiner abschließenden Entscheidung; in dieser bisher nicht höchstrichterlich geklärten Frage kann vielmehr die dem Kläger günstigste Auffassung zugrunde gelegt werden, wonach das Kindergeld die Unterhaltslast des Verpflichteten erleichtern, aber nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes erhöhen soll (vgl. BGHZ 70, 151 = FamRZ 1978, 177 ff), und ein Zählkindervorteil demjenigen Elternteil verbleiben soll, der auch die größere Unterhaltslast trägt (vgl. BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 347 = BGHF 2, 437).
- BGH, 21.12.1977 - IV ZR 4/77
Anspruch unterhaltspflichtiger geschiedener Eltern auf das Kindergeld
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 188/81
Ob in einem solchen Mangelfall entgegen der Regel das von dem Kläger bezogene Kindergeld als zusätzliches Einkommen des Klägers zu berücksichtigen und ganz oder teilweise in die Verteilung einzubeziehen ist (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196 mwN), wie das Amtsgericht offenbar angenommen hat, bedarf in dem Verfahren über die Prozeßkostenhilfe keiner abschließenden Entscheidung; in dieser bisher nicht höchstrichterlich geklärten Frage kann vielmehr die dem Kläger günstigste Auffassung zugrunde gelegt werden, wonach das Kindergeld die Unterhaltslast des Verpflichteten erleichtern, aber nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes erhöhen soll (vgl. BGHZ 70, 151 = FamRZ 1978, 177 ff), und ein Zählkindervorteil demjenigen Elternteil verbleiben soll, der auch die größere Unterhaltslast trägt (vgl. BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 347 = BGHF 2, 437). - BGH, 02.07.1980 - IVb ZR 519/80
Klage auf Herabsetzung des Kinderunterhalts - Maßgeblichkeit der Altersstufe …
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 188/81
Das höhere Lebensalter der Beklagten führt allerdings entgegen der Meinung des Klägers nicht dazu, daß auch die Mutter der Beklagten zum Barunterhalt beizutragen hat; sie erfüllt vielmehr grundsätzlich bis zu der Volljährigkeit der Beklagten ihre Unterhaltspflicht durch Betreuung und Erziehung der Kinder (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, BGH FamRZ 1980, 994 = BGHF 2, 198). - OLG Bamberg, 28.07.1981 - 7 UF 22/81
Auszug aus OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 188/81
Ob in einem solchen Mangelfall entgegen der Regel das von dem Kläger bezogene Kindergeld als zusätzliches Einkommen des Klägers zu berücksichtigen und ganz oder teilweise in die Verteilung einzubeziehen ist (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 1981, 1196 mwN), wie das Amtsgericht offenbar angenommen hat, bedarf in dem Verfahren über die Prozeßkostenhilfe keiner abschließenden Entscheidung; in dieser bisher nicht höchstrichterlich geklärten Frage kann vielmehr die dem Kläger günstigste Auffassung zugrunde gelegt werden, wonach das Kindergeld die Unterhaltslast des Verpflichteten erleichtern, aber nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes erhöhen soll (vgl. BGHZ 70, 151 = FamRZ 1978, 177 ff), und ein Zählkindervorteil demjenigen Elternteil verbleiben soll, der auch die größere Unterhaltslast trägt (vgl. BGH FamRZ 1981, 26 = BGHF 2, 284; 1981, 347 = BGHF 2, 437).
- OLG Frankfurt, 20.01.1982 - 3 WF 183/81
Anfechtbarkeit einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gründe des in der Sache 3 WF 188/81 ergangenen Senatsbeschlusses vom heutigen Tage verwiesen.Der Senat hat die Erfolgsaussichten der Klage zwar für das Prozesskostenhilfeverfahren anders beurteilt als das Amtsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage in der Sache 3 WF 188/81).
Wie sich dem Beschluss des Senats in der Sache 3 WF 188/81 entnehmen lässt, ist dieses Problem bisher nicht höchstrichterlich geklärt und die Auffassung des Amtsgericht zumindest nicht unvertretbar.
- OLG Frankfurt, 10.09.1982 - 3 WF 181/82 Dies war zwar fehlerhaft, da auch der Abänderungsbeschluß richtigerweise im Namen des Vollstreckungsgläubigers des abzuändernden Vergleichs (hier: der Mutter) hätte ergehen müssen (vgl. Senat FamRZ 1982, 734), hat jedoch auf die Wirksamkeit der Beschlüsse als Vollstreckungstitel im Namen der Kinder keinen Einfluß (…Senat aaO).